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Tod und Bestattung

Gerade am Ende des Lebens kommen uns Menschen die meisten Fragen und die wenigsten Antworten. In dieser schweren Zeit möchten wir für sie und ihre Angehörigen da sein. Ist ein nahestehender Mensch verstorben, begleiten wir sie ihrer Trauer.

Bitte setzen sie sich bei einem Sterbefall unmittelbar mit uns oder einem Bestatter in Verbindung. Die Bestatter helfen ihnen bei der Erledigung aller notwendigen Formalitäten. Bei allen weiteren Schritten und Entscheidungen werden wir sie, soweit sie es wünschen und es uns möglich ist, begleiten.

Unsere Mitarbeitenden in den Pfarrbüro sind ihre ersten Ansprechpartnerinnen oder Ansprechpartner und helfen ihnen gerne weiter. Sollten sie außerhalb der Öffnungszeiten dort anrufen, wird ihnen eine Mobilfunknummer angesagt, unter der sie jemanden erreichen können. Bitte geben sie ihren Namen und ihre Telefonnummer für einen Rückruf an.

Bitte sprechen sie mit dem Priester ab, welche Form der Bestattung für sie stimmig ist:

  • Sterbeamt (Feier der Heiligen Messe) in der Kirche, dem sich die Bestattung anschließt;

  • Bestattung auf dem Friedhof; Totengedenken in einer späteren Feier der Heiligen Messe in der Kirche;

  • Trauergottesdienst (Wortgottesdienst) in der Friedhofskapelle oder Kirche, im Anschluss Bestattung;

  • Gebet am Grab im Zusammenhang mit der Bestattung

Vorsorgeverfügungen

Mit einer schriftlichen Patientenverfügung können Patientinnen und Patienten für den Fall ihrer Einwilligungsunfähigkeit in medizinischen Angelegenheiten vorsorglich festlegen, dass in einer bestimmten Situation bestimmte medizinische Maßnahmen durchzuführen oder zu unterlassen sind. Damit wird sichergestellt, dass der Patientenwille umgesetzt wird, auch wenn er in der aktuellen Situation nicht mehr geäußert werden kann.

Jede einwilligungsfähige volljährige Person kann eine Patientenverfügung verfassen, die sie jederzeit formlos widerrufen kann. Es ist sinnvoll, sich von einer Ärztin, einem Arzt oder einer anderen fachkundigen Person beraten zu lassen. Treffen die konkreten Festlegungen in einer Patientenverfügung auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation der Patientin oder des Patienten zu, sind die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt wie auch die Pflegekräfte daran gebunden. Ist ein/e rechtliche/r Betreuer/in oder ein/e Bevollmächtigte/r als Vertreter/in vorhanden, hat er oder sie dem Willen der Patientin oder des Patienten lediglich Ausdruck und Geltung zu verschaffen.

Liegt keine Patientenverfügung vor oder treffen die Festlegungen in einer Patientenverfügung nicht auf die aktuelle Lebens- oder Behandlungssituation zu, entscheiden die Vertreterin oder der Vertreter gemeinsam mit der Ärztin oder dem Arzt auf der Grundlage des mutmaßlichen Patientenwillens über die anstehende Behandlung. Können sich – bei besonders folgenschweren Entscheidungen – Vertreterin oder Vertreter und die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt nicht darüber einigen, ob die beabsichtigte Entscheidung auch tatsächlich dem Willen der betroffenen Patientin oder des Patienten entspricht, muss die Vertreterin oder der Vertreter die Genehmigung des Betreuungsgerichts einholen.

Die gesetzliche Grundlage für die Patientenverfügung ist § 1827 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, der die Rahmenbedingungen für den Umgang mit einer Patientenverfügung regelt.

Quelle | Bundesministerium für Gesundheit - Stand 8-2023

Christliche Patientenvorsorge (Deutsche Bischofskonferenz)
Patientenverfügung (Bundesministerium für Gesundheit)

Informationen aus dem Archiv der ehem. Pfarreiengemeinschaft Ochtendung-Kobern: Tod und Bestattung